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Newsletter #24
März 2020
Liebe Mandanten,
anlässlich der drohenden wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona-Virus für Unternehmen und Beschäftigte hat die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket zur Abfederung dieser Auswirkungen beschlossen und am 13.03.2020 in einer Pressekonferenz vorgestellt.
Die wesentlichen Säulen bestehen aus einer Flexibilisierung des Kurzarbeitergelds, Ausweitung bestehender Programme für Liquiditätshilfen, Beteiligung an gesamteuropäischen Maßnahmen sowie steuerlichen Liquiditätshilfen insbesondere durch erleichterte Anforderungen für Steuerstundungen, Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31.12.2020 für unmittelbar vom Corona-Virus betroffene Steuerschuldner sowie unkomplizierte Herabsetzung von Steuervorauszahlungen.
Wir möchten Sie in unserem Newsletter auf die uns bekannten Regelungen hinweisen, bei Fragen wenden Sie sich gern an uns, wir unterstützen und versuchen soweit uns möglich zu helfen.
Bleiben Sie gesund, handeln wir gemeinsam sorgsam und klug ...
Ihr Steuerkontor Weinert
Aktuelles aus dem Steuerkontor
Unser Team ist schlagkräftig, wir arbeiten in Home Office oder in der Kanzlei. Ein wesentlicher Bestandteil unserer Arbeit ist der Kontakt mit vielen Menschen. Eine sinnvolle Maßnahme ist daher, dass wir diese Kontakte zunächst einschränken. Aus diesem Grund haben wir beschlossen, dass wir für die nächste Zeit telefonisch oder via Video die Termine durchführen werden.
Unsere Veranstaltung „Steuern & Frühstück“ haben wir am 20.03.2020 abgesagt.
Kurzarbeitergeld
Unter Verzicht auf Rechtsverbindlichkeit hat uns die Geschäftsleitung der Steuerberaterkammer MV aus den Quellen der Bundesagentur für Arbeit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wichtige Informationen zusammengestellt.
Der Koalitionsausschuss hat am 8. März 2020 erleichterte Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vereinbart. Mit den erleichterten Voraussetzungen soll die Gewähr dafür geschaffen werden, dass durch die Corona-Krise möglichst kein Unternehmen in Deutschland in die Insolvenz gerät und ein Arbeitsplatzverlust vermieden wird. Deshalb sollen in das SGB III befristet bis zum Jahre 2021 geltende Verordnungsermächtigungen eingeführt werden.
Das "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" findet Anwendung:
- Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft.
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.
- Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
- Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.
Weitergehende Informationen erhalten Sie ebenfalls ständig aktualisiert unter dem folgenden Link der Bundesagentur für Arbeit: www.arbeitsagentur.de
Das Formular über die Anzeige des Arbeitsausfalls senden Sie bitte per Mail an das untenstehende Teampostfach Ihres zuständigen Arbeitsamtsbezirks, es gilt:
- rostock.031-OS@arbeitsagentur.de für die Bereich Rostock und Schwerin
- rostock.032-OS@arbeitsagentur.de für die Bereiche Stralsund, Greifswald und Neubrandenburg
Bitte fügen Sie dem Antrag dann auch noch folgende Unterlagen bei:
- Gewerbeanmeldung soweit vorhanden
- Handelsregisterauszug soweit vorhanden
- Gesellschaftervertrag soweit vorhanden
- Einverständnis zur Kurzarbeit der betroffenen Mitarbeiter soweit schon vorhanden
Wichtig: Der Arbeitsausfall darf nicht dadurch entstanden sein, dass die Mitarbeiter der Firma selbst am Corona Virus erkrankt sind. Dieser Arbeitsausfall wäre nicht förderbar. Hier gelten die gleichen Regelungen wie auch bei anderen Erkrankungen. Wichtig der Hinweis: Die Anzeige auf Kurzarbeit muss in dem Monat eingehen, in dem erstmals die Kurzarbeit eintritt, damit dieser Monat noch beachtet werden kann (Beispiel: Arbeitsausfall im März – Einreichen der Anzeige bis 31.03.2020 24 Uhr. Kommt die Anzeige erst im April, dann kann Kurzarbeit erst ab April gefördert werden, so die weiteren Voraussetzungen vorliegen.)
Soforthilfe für die Wirtschaft im Zuge der Corona-Krise
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern hat in einer Pressemitteilung vom 13. März 2020 verschiedene Maßnahmen für die Wirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern beschlossen.
Hinsichtlich der Liquiditätshilfen für Freiberufler und KMU ist geregelt, dass Liquiditätshilfe für Kleinstbetriebe und Freiberufler durch rückzahlbare Zuschüsse bis 20.000,00 EUR gegeben werden. Die Mittel werden in einem vereinfachten Verfahren durch die Gesellschaft für Arbeitsmarkt- und Strukturentwicklung (GSA) ausgereicht.
Außerdem werden Liquiditätshilfen für betriebliche Ausgaben von KMU durch rückzahlbare Zuschüsse bis 200.000,00 EUR gewährt. Auch hier ist die GSA für die Abwicklung zuständig.
Steuerliche Sofortmaßnahmen
Unsere Gesellschaft ist aufgefordert, soziale Kontakte einzuschränken. Dies kann unter Umständen zu Auftragsrückgängen und Umsatzeinbußen und somit zu Liquiditätsengpässen bei Unternehmen führen. Abgabefristen können ebenso gefährdet sein. Wir unterstützen Sie ab sofort bei der Beantragung folgender Punkte:
- Herabsetzung oder Aussetzung laufender Steuervorauszahlungen, ...
- Stundung fälliger Zahlungen,
- Erlass von Säumniszuschlägen,
- Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen,
- Fristverlängerungen zur Abgabe
Sollten Sie sich angesprochen fühlen, werden wir gemeinsam und unkompliziert für Sie nachweislich berechtigte Anträge gegenüber dem Finanzamt stellen, auch wenn aktuell noch nicht klar geregelt ist, ob dieser Antrag zum Erfolg führt.
Dieser Newsletter ist ein unverbindliches Informationsangebot und dient allgemeinen Informationszwecken. Es handelt sich dabei weder um eine rechtliche, steuerrechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung, noch kann es eine individuelle Beratung ersetzen. Bei der Erstellung des Newslet ters und der darin enthaltenen Informationen ist Steuerkontor Weinert Steuerberatungsgesellschaft mbH stets um größtmögliche Sorgfalt bemüht, jedoch haftet Steuerkontor Weinert Steuerberatungsgesellschaft mbH nicht für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen. Die enthaltenen Informationen sind nicht auf einen speziellen Sachverhalt einer Einzelperson oder einer juristischen Person bezogen, daher sollte im konkreten Einzelfall stets fachlicher Rat eingeholt werden. Steuerkontor Weinert Steuerberatungsgesellschaft mbH Übernimmt keine Verantwortung für Entscheidungen, die der Leser aufgrund dieses Newsletters trifft. Unsere Ansprechpartner stehen gerne für Sie zur Verfügung.
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