WIR LIEBEN COOKIES

Newsletter #27
November 2020

Liebe Mandantinnen und Mandanten,
die Corona-Krise hat alle Wirtschaftsbranchen vor große Herausforderungen gestellt. Unternehmen sind aufgefordert, in kurzer Zeit flexibel zu reagieren: Neue Geschäftsfelder werden erschlossen. Produktionsstandorte und Lieferketten werden überdacht. Prozesse werden digitaler und nachhaltiger. Unternehmen verwenden zunehmend online Dienste und online Kommunikation, um Workflows zu optimieren.
Wir möchten unseren Newsletter im November nutzen, um uns bei Ihnen für das entgegengebrachte Vertrauen und die gute Zusammenarbeit in dieser ereignisreichen Zeit zu bedanken. Gerne stehen wir Ihnen weiterhin mit Rat und Tat zur Seite, um gemeinsam gestärkt aus der Corona-Krise hervorzugehen. Einen besonderen Dank möchten wir auch unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aussprechen, die uns täglich mit Einsatz und Engagement im operativen Geschäft unterstützen.
Ihr Steuer- und Wirtschaftskontor Weinert
Corona-Lockdown: Außerordentliche Wirtschaftshilfen im November
Bund und Länder haben sich in den gemeinsamen Beschlüssen vom 28.10.2020 auf außerordentlicheWirtschaftshilfen für Unternehmen, Betriebe, Selbstständige und sonstige Einrichtungen geeinigt,welche vom Corona-Lockdown im November 2020 betroffen sind. Dabei wurden auch Regelungen fürGastronomen getroffen, welche weiterhin Speisen außer Haus verkaufen.
Erstattung der Umsatzausfälle
Von der temporären Schließung betroffene Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten können vom Bund eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 erhalten. Gezahlt wird die außerordentliche Wirtschaftshilfe für jede angeordnete Lockdown-Woche. Bei allen Unternehmensgründungen nach dem November 2019 gelten die Umsätze vom Oktober 2020 als Maßstab für die Höhe der außerordentlichen Wirtschaftshilfe. Soloselbständige können die Bemessungsgrundlage auch aus dem durchschnittlichen Umsatz des Jahres 2019 berechnen. Für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten gelten abweichende Erstattungssätze. Die Höhe wird im Einzelfall individuell anhand beihilferechtlicher Vorgaben ermittelt.
Verrechnung mit anderen Finanzhilfen
Andere Unterstützungsleistungen (z.B. Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfen), die für denselben Zeitraum ausbezahlt werden, werden auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe angerechnet.
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind sowohl direkt als auch indirekt betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige oder sonstige Einrichtungen. Als indirekt betroffen gelten Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.
Antragstellung
Anträge können ab Mitte November ausschließlich elektronisch über die bundeseinheitliche Plattform der Überbrückungshilfe (https://antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte. SoloSelbständige können bis zu einem Förderbetrag von höchstens 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten selbst einen Antrag stellen.
Sonderregelungen für Gastronomen
Für Gastronomen, die weiter Speisen außer Haus verkaufen, erfolgt keine Anrechnung der dadurch erzielten Umsätze auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe. Das heißt, dass auch hier der im November 2019 erzielte Umsatz maßgeblich ist. Angerechnet werden müssen lediglich nicht aus Außerhausverkäufen stammende Umsätze von mehr als 25 %.
Kurzarbeitergeld: Erleichterter Zugang und Erhöhung bis Jahresende 2021
Nach dem Gesetzentwurf zum Beschäftigungssicherungsgesetz sollen alle Beschäftigten, die bis 31.03.2021 einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld begründen können, das höhere Kurzarbeitergeld bis zum Jahresende 2021 erhalten. Das erhöhte Kurzarbeitergeld beträgt 70/77 % der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Ab dem siebten Monat steigen die Leistungen auf 80/87 % der Bemessungsgrundlage. Weiterhin gilt bis 31.12.2021 die Sonderregelung, dass Entgelte aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht angerechnet werden. Voraussetzung für die Bezugsdauer bis 31.12.2021 ist, dass der betreffende Betrieb mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen hat.
Zugangserleichterungen
Die anlässlich der Corona-Pandemie geschaffenen Erleichterungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) gelten bis 31.12.2021. Voraussetzung ist dabei, dass der Betrieb bis zum 31.3.2021 mit der Kurzarbeit begonnen hat.
Sozialversicherung
Die Sonderregelung zur vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30.6.2021 verlängert. Ab dem 1.7.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet. Voraussetzung ist, dass mit der Kurzarbeit bis 30.6.2021 begonnen wurde.
Ergänzung im Jahressteuergesetz 2020: Steuerfreie Arbeitgeberleistungen
Zahlreiche Arbeitgeberleistungen, wie z. B. Zuschüsse für die täglichen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstelle (§ 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz-EStG) oder Zuschüsse für Aufwendungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern (§ 3 Nr. 33 EStG), haben als Voraussetzung für die Steuerfreiheit, dass sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gezahlt werden. Damit sollen Sachverhalte wie Gehaltsverzicht oder Gehaltsumwandlung von der Steuerfreiheit ausgenommen werden. Das Erfordernis der zusätzlichen Zahlungen war zuletzt umstritten. Mit einer geplanten Ergänzung im Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) soll nun gesetzlich sichergestellt werden, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerfrei bleiben.
Gesetzliche Definition
Das JStG 2020 enthält in § 8 Abs. 4 EStG-E erstmals eine gesetzliche Regelung, unter welchen Voraussetzungen Leistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten auf Veranlassung des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Nach dem Gesetzentwurf ist dies nur der Fall, wenn:
1) die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird,
2) der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird,
3) die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4) bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Rückwirkende Anwendung
Der neue § 8 Abs. 4 EStG-E soll erstmals auf Leistungen anzuwenden sein, die in einem nach dem 31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum zugewendet werden. Die geplante Neuregelung sollte daher auch für zurückliegende Leistungen aus 2020 beachtet werden.
Corona-Sonderzahlungen: Zuschüsse und Sachbezüge für Arbeitnehmer
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11a EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Über eine Verlängerung des Begünstigungszeitraumes bis zum 31. Januar 2021 hat der Gesetzgeber noch nicht abschließend entschieden.
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind nach § 3 Nummer 28a EStG in der Fassung des Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. IS. 1385) unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze (in der Rentenversicherung - West oder Ost) begünstigt und fallen grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 11a EStG. Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze (in der Rentenversicherung -West oder Ost) leistet, fallen weder unter die Steuerbefreiungen des § 3 Nummer 11, Nummer 11a noch unter § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG.
Corona-Soforthilfen: Meldung steuerpflichtiger Einnahmen
Viele Unternehmer und Selbstständige haben während des Corona-Lockdowns Soforthilfen erhalten bzw. beziehen Überbrückungshilfen oder haben solche beantragt. Diese von Bund und Ländern gezahlten Unterstützungsleistungen stellen steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Um die Besteuerung der Finanzhilfen sicherzustellen, hat das Bundeskabinett einen Entwurf für eine Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung beschlossen.
Mitteilungsverordnung
Die „Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV)“ verpflichtet Rundfunkanstalten und andere Behörden zur Mitteilung diverser Zahlungen (u.a. Honorare, Ausfuhrerstattungen oder Ausgleichs- und Abfindungszahlungen) an die Finanzämter.
Neue Mitteilungspflichten
Mit der geplanten Änderung der Mitteilungsverordnung wird u.a. eine neue Mitteilungspflicht für coronabedingte Hilfeleistungen in den Meldekatalog aufgenommen. Nach dem geplanten § 12a MV-E sollen künftig alle öffentlichen Stellen, die Corona-Hilfen oder ähnliche Förderungsmaßnahmen bewilligt haben, verpflichtet werden, die Zahlungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 93c Abgabenordnung-AO). Die Meldepflichten umfassen nach dem Gesetzentwurf u. a. folgende Leistungen: „Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe“ sowie „Überbrückungshilfen des Bundes“ als auch „andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes“. Gemeldet werden u. a. die Art und Höhe der Zahlung, der Tag der Bewilligung, der Tag der Zahlung und die Steuer-Identifikationsnummer der Zahlungsempfänger.
Umstellung auf elektronische Datenübermittlung
Darüber hinaus soll das bislang noch in Papierform bestehende Meldeverfahren spätestens ab 2025 auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden. Die Finanzämter sollen dadurch in die Lage versetzt werden, Zahlungen aus öffentlichen Kassen effizienter steuerlich zu erfassen. Damit sollen Steuerhinterziehung und Subventionsbetrug stärker bekämpft werden.
Umstellung elektronischer Kassen: Stellungnahme des Bundesfinanzministerium
Bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme - vor allem elektronische Kassensysteme und Registrierkassen - müssen ab dem 01.10.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Denn am 30.09.2020 endete die Nichtbeanstandungsregelung des Bundesfinanzministeriums. Alle Bundesländer - mit Ausnahme von Bremen - haben indes eigene Regelungen geschaffen, um die Frist bis zum 31.03.2021 zu verlängern. Gefordert wird u. a., dass das Unternehmen bis zum 30.09.2020 (in einigen Bundesländern bis zum 31.08.2020) die Umrüstung bzw. den Einbau einer TSE bei einem Kassenhersteller oder Dienstleister beauftragt hat. Diese Regelungen werden vom Bundesfinanzministerium nicht begrüßt. In einem neuen Schreiben wird darauf hingewiesen, dass die Nichtbeanstandungsregelung nicht über den 30.09.2020 hinaus verlängert wird. Zudem soll eine Bewilligung von Erleichterungen nach dem Anwendungserlass zu § 148 der Abgabenordnung nur ausgesprochen werden, wenn der Steuerpflichtige diese beantragt. Das Schreiben endet mit dem Hinweis, dass von den fachlichen Weisungen abweichende Erlasse der Abstimmung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder bedürfen. Das Schreiben wurde vielfach kritisiert, da es für Rechtsunsicherheit sorgt. Inzwischen haben einige Bundesländer betont, dass ihre Verfügungen Bestand haben.
Dieser Newsletter ist ein unverbindliches Informationsangebot und dient allgemeinen Informationszwecken. Es handelt sich dabei weder um eine rechtliche, steuerrechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung, noch kann es eine individuelle Beratung ersetzen. Bei der Erstellung des Newslet ters und der darin enthaltenen Informationen ist Steuerkontor Weinert Steuerberatungsgesellschaft mbH stets um größtmögliche Sorgfalt bemüht, jedoch haftet Steuerkontor Weinert Steuerberatungsgesellschaft mbH nicht für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen. Die enthaltenen Informationen sind nicht auf einen speziellen Sachverhalt einer Einzelperson oder einer juristischen Person bezogen, daher sollte im konkreten Einzelfall stets fachlicher Rat eingeholt werden. Steuerkontor Weinert Steuerberatungsgesellschaft mbH Übernimmt keine Verantwortung für Entscheidungen, die der Leser aufgrund dieses Newsletters trifft. Unsere Ansprechpartner stehen gerne für Sie zur Verfügung.
Melden Sie sich hier für unseren Newsletter an: