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Newsletter #28
Januar 2021

Liebe Mandantinnen und Mandanten,
wir schauen auf ein bewegtes Jahr 2020 zurück, welches uns privat und beruflich vor große Aufgaben gestellt hat. Ihr entgegengebrachtes Vertrauen im vergangenen Jahr macht uns stolz und spornt uns an, unsere Leistungen stetig zu verbessern.
Voller Zuversicht blicken wir in die Zukunft und möchten Sie dabei unterstützen, entstehende Chancen für Ihr Unternehmen zu erkennen und zu ergreifen, um Ihre Ziele zu verwirklichen.
In unserem Newsletter zum Jahresauftakt geben wir Ihnen einen Überblick zu den wichtigsten Neuerungen im Jahressteuergesetz 2021 und weiteren gesetzlichen Regelungen.
Wir wünschen Ihnen ein erfülltes und erfolgreiches neues Jahr! Bleiben Sie gesund!
Ihr Steuer- und Wirtschaftskontor Weinert
Jahressteuergesetz 2021
Zwei Tage nach dem Bundestag hat am 18. Dezember 2020 auch der Bundesrat zahlreichen neuen Regeln im Steuerrecht zugestimmt. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Der Bundestag hat während seiner Beratungen zahlreiche Forderungen des Bundesrates aus dessen Stellungnahme vom 09. Oktober 2020 aufgegriffen. Dies begrüßen die Länder ausdrücklich.
Pauschale für Homeoffice
So beschloss der Bundestag Erleichterungen für das Arbeiten im Homeoffice: Steuerpflichtige können für jeden Kalendertag der Jahre 2020 und 2021, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von fünf Euro geltend machen – maximal 600 Euro. Dies gilt, auch wenn die üblichen Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen.
Stärkung für das Ehrenamt
Vereine und Ehrenamtliche werden gestärkt – auch dies eine langjährige Forderung des Bundesrates: die sog. Übungsleiterpauschale steigt ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro, die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro. Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist ein vereinfachter Spendennachweis möglich.
Freifunk künftig gemeinnützig
Der Zweckkatalog der Abgabenordnung für gemeinnützige Organisationen wird um die Zwecke Klimaschutz, Freifunk und Ortsverschönerung erweitert – ebenfalls eine Anregung der Länder.
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld weiter steuerfrei
Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bleiben bis Ende 2021 steuerfrei. Verbesserungen gibt es zudem für weitere Beihilfen und Unterstützungen, die Beschäftigte aufgrund der Corona-Krise erhalten, z. B. den Pflegebonus: Die bis zum Jahresende befristete Steuerbefreiung für Zahlungen bis 1500 Euro wird bis Juni 2021 verlängert. Damit haben Arbeitgeber mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung der Corona-Beihilfen.
Entlastung für Alleinerziehende
Ebenfalls verlängert wird die Entlastung für Alleinerziehende in Höhe von 4.008 Euro, die im Zweiten Corona-Steuerhilfe Gesetz befristet eingeführt worden war. Die Befristung wird aufgehoben, so dass die Erhöhung auch ab dem Jahr 2022 fort gilt.
Höhere Sachbezugsgrenze
Auch die steuerfreie Sachbezugsgrenze für alle Beschäftigten erhöht sich ab 2022 von 44 auf 50 Euro. Für sog. Sachbezugskarten folgt eine Klarstellung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums.
Mieterschutz
Bei der Besteuerung von Mieteinnahmen verbessert sich die Regelung für besonders günstig vermieteten Wohnraum: Bisher können Werbungskosten vom Vermieter in diesen Fällen nur dann geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 60 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Diese Grenze sinkt auf 50 Prozent. Damit soll verhindert werden, dass Vermieter aus rein steuerlichen Gründen die Miete erhöhen.
Verlustverrechnung aus Termingeschäften
Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, können künftig bis 20.000 Euro im laufenden Kalenderjahr mit Gewinnen und sog. Stillhalterprämien verrechnet werden – bisher waren es maximal 10.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste könnten auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen verrechnet werden. Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder der sog. Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro im Jahr ausgeglichen werden. Auch hier ist die Übertragung und Verrechnung nicht verrechneter Verluste auf die Folgejahre möglich.
Längere Verjährung für Steuerstraftaten
Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von zehn Jahren auf 15 Jahre verlängert, um den Behörden mehr Zeit für die Aufklärung und Verfolgung komplexen Taten zu geben, zum Beispiel auch die sog. Cum-Ex-Taten.
Internationaler Online-Handel
Weitere Neuregelungen betreffen die Modernisierung des Mehrwertsteuersystems und die Betrugsbekämpfung im grenzüberschreitenden Online-Handel, Anpassungen an aktuelle Steuerrechtsprechung und die Umsetzung von EU-Vorgaben.
Entlastung für Dach-Solaranlagen gefordert
In einer begleitenden Entschließung bedauert der Bundesrat, dass weitergehende Vorschläge zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Finanzbehörden nicht umgesetzt worden sind, ebenso wenig seine Forderung, kleinere Photovoltaik-Anlagen steuerlich zu unterstützen. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, zeitnah die Steuerbefreiung für neue Solaranlagen auf Dachflächen oder an Gebäuden mit einer Leistung von bis zu 10 kWp einzuführen.
Nächste Schritte
Nach Unterzeichnung des Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden und wie geplant überwiegend am Tag darauf in Kraft treten. Die Entschließung wurde der Bundesregierung zur Entscheidung zugeleitet.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt
Der gesetzliche Mindestlohn wird bis zum 01. Juli 2022 auf 10,45 Euro brutto je Stunde erhöht. Die Erhöhung des Mindestlohns von derzeit 9,35 Euro brutto je Zeitstunde erfolgt in vier Stufen:
- zum 01. Januar 2021 auf 9,50 Euro
- zum 01. Juli 2021 auf 9,60 Euro
- zum 01. Januar 2022 auf 9,82 Euro
- zum 01. Juli 2022 auf 10,45 Euro
Die Entscheidung der Mindestlohnkommission ist Ergebnis einer Gesamtabwägung. Zu prüfen war, welche Höhe des Mindestlohnes geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Die Mindestlohnkommission hat sich hierfür an der Tarifentwicklung orientiert, gleichzeitig aber auch die wirtschaftlichen Unsicherheiten der Corona-Pandemie berücksichtigt.
Achtung: Bei Aushilfen mit einer Vergütung von 450,00 € pro Monat sind diese demnach 10h pro Woche bzw. 47h pro Monat verfügbar. Wird diese Stundenanzahl nicht eingehalten bzw. überschritten, entsteht eine Sozialversicherungspflicht. Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, die Stundenerfassung daraufhin zu überprüfen und auch die Urlaubs- und Feiertage sowie die Ausfallzeiten aufgrund von Krankheit zu berücksichtigen.
Bei einer Festanstellung lässt sich das Bruttogehalt wie folgt berechnen:
- Bei 23 Arbeitstagen mit Vollzeit 40h/ 5 Tage Woche = 184h*9,50 € = 1.748 €
- Bei 23 Arbeitstagen mit Teilzeit 35h/ 5 Tage Woche dann = 161h*9,50 € = 1.530 €
- Bei 23 Arbeitstagen mit Teilzeit 30h/ 5 Tage Woche dann = 138h*9,50 € = 1.311 €
- Bei 23 Arbeitstagen mit Teilzeit 25h/ 5 Tage Woche dann = 115h*9,50 € = 1.093 €
Mit dieser Variante der Bruttogehaltsberechnung werden die schwankenden Arbeitstage pro Monat berücksichtigt und der Mindestlohn laut Zollabrechnung hinsichtlich einer Prüfung eingehalten.
Hinweis: Wir möchten Ihnen empfehlen, eine schriftliche Vereinbarung für alle Angestellten zu treffen und diese bis zum 14.01.2021 in DATEV Unternehmen online hochzuladen, damit wir diese in der aktuellen Lohnabrechnung für Januar berücksichtigen können. Sollten Sie die Onlinelösung noch nicht nutzen, kommen Sie gerne auf unser Team vom Steuerkontor zu.
Neue Regelungen für Steuerzahlungen
Abgabefrist für Steuererklärungen 2019 verlängert
Die Abgabefrist für alle Steuererklärungen zum Kalenderjahr 2019, welche durch den Steuerberater erstellt werden, wird um einen Monat verlängert. Diese Steuererklärungen können bis 31.03.2021 abgegeben werden. Die Verwaltungsanweisung bildet das Ergebnis der Erörterungen der Steuerabteilungsleiter der Finanzministerien von Bund und Ländern am 04.12.2020 ab.
Stundungen von Steuerzahlungen verlängert
Das BMF-Schreiben vom 19.03.2020 wird durch das BMF-Schreiben vom 23.12.2020 ersetzt und bedeutet eine weitere Verlängerung der Stundung und Anpassungen von Steuerzahlungen.
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.03.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31.03.2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.06.2021 zu gewähren. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.
In den genannten Fällen können Steuerpflichtige über den 30.06.2021 hinaus Anschlussstundungen für die bis zum 31.03.2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den genannten Fällen verzichtet werden.
Wird dem Finanzamt bis zum 31.03.2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 30.06.2021 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31.03.2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen.
Dieser Newsletter ist ein unverbindliches Informationsangebot und dient allgemeinen Informationszwecken. Es handelt sich dabei weder um eine rechtliche, steuerrechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung, noch kann es eine individuelle Beratung ersetzen. Bei der Erstellung des Newslet ters und der darin enthaltenen Informationen ist Steuerkontor Weinert Steuerberatungsgesellschaft mbH stets um größtmögliche Sorgfalt bemüht, jedoch haftet Steuerkontor Weinert Steuerberatungsgesellschaft mbH nicht für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen. Die enthaltenen Informationen sind nicht auf einen speziellen Sachverhalt einer Einzelperson oder einer juristischen Person bezogen, daher sollte im konkreten Einzelfall stets fachlicher Rat eingeholt werden. Steuerkontor Weinert Steuerberatungsgesellschaft mbH Übernimmt keine Verantwortung für Entscheidungen, die der Leser aufgrund dieses Newsletters trifft. Unsere Ansprechpartner stehen gerne für Sie zur Verfügung.
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